Bartmeise

Statuten

Statuten als PDF (73 KB)

Name und Sitz

Art. 1
Unter dem Namen "Naturschutzverein Aare-Rhein" besteht ein Verein gemäss Art. 60ff des schweizerischen Zivilgesetzbuchs.

Art. 2
Er ist ein regionaler Verein und Mitglied von BirdLife Aargau (Verband aargauischer Natur- und Vogelschutzvereine), der seinerseits BirdLife Schweiz (Verband schweizerischer Vogelschutz-vereine SVS) angehört.

Art. 3
Der Sitz des Vereins ist in der Gemeinde Böttstein.

Zweck

Art. 4
Förderung von Natur-, Umwelt-, und Landschaftsschutz vor allem in den Gemeinden des Kirchspiels (Böttstein, Leuggern, Full-Reuenthal, Leibstadt) und des unteren Aaretals (Döttingen, Klingnau).

Art. 5
Erreicht werden soll der Zweck insbesondere durch:

  • Schaffung und Pflege von Lebensräumen für Fauna und Flora sowie deren Überwachung
  • Förderung des Naturschutzgedankens und des Umweltbewusstseins durch zum Beispiel:
    • Vorträge und Exkursionen
    • Kurse, Seminaren, etc.
    • Arbeits- und Pflegeeinsätze
    • Öffentlichkeitsarbeit

Der Verein ist auch bereit, den Gemeinden dieser Region in Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes hilfreich zur Seite zu stehen.

Mitgliedschaft

Art 6

Die Mitgliedschaft erfolgt durch Anmeldung beim Vorstand und Bezahlen des Mitgliederbeitrags.

Die Formen der Mitgliedschaft sind:

  • Einzelmitglied,
  • Familienmitglied,
  • Jugendmitglied (bis 20 Jahre).

Art. 7
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod und Ausschluss bei Nichtbezahlen des Beitrags während zweier Jahre. Ein Austritt ist schriftlich einzureichen.

Art. 8
Der Jahresbeitrag wird von der Generalversammlung alljährlich festgesetzt.

Organisation

Art. 9
Die Organe des Vereins sind
- Generalversammlung
- Vorstand
- Rechnungsrevision

Art. 10
Die Beschlüsse der Generalversammlung sind gültig, wenn bei der Abstimmung das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder erreicht wird.

Art. 11
Eine Änderung der Statuten bedarf der Zustimmung von 2/3 der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.

Art. 12
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Generalversammlung

Art. 13
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich bis Ende Juni in der Region statt. Die Einladung mit Traktandenliste und Protokoll der letzten Generalversammlung muss
spätestens 14 Tage vor der Versammlung versandt werden.

Art. 14
Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/5 der Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstands kann eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen werden.

Art. 15
Folgende Geschäfte werden von der Generalversammlung erledigt:
    a. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
    b. Abnahme des Jahresberichtes des Vorsitzes
    c. Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands
    d. Genehmigung des Budgets
    e. Festsetzung des Jahresbeitrages
    f. Festlegung des Jahresprogrammes
    g. Wahl von Vorstand, Vorsitz und Revision

Die unter a bis f aufgeführten Geschäfte sind an jeder ordentlichen Generalversammlung zu behandeln.

Art. 16
Wahlen und Abstimmungen finden offen statt. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.

Art. 17
Anträge zu Handen der Generalversammlung sind dem Vorstand schriftlich mindestens 3 Wochen vor der Versammlung einzureichen.

Der Vorstand

Art. 18
Dem Vorstand gehören an:

  • Vorsitz (Präsident/in)
  • Vizepräsident/in
  • Aktuar/in
  • Kassier/in

Der Vorstand kann bis elf Personen umfassen, wobei auf eine ausgewogene Vertretung aus den Gemeinden der Region zu achten ist.

Präsident/in und Vizepräsident/in sollen nach Möglichkeit nicht in der gleichen Gemeinde wohnen.

Vorstandsmitglieder, Präsident/in und Rechnungsrevisoren/innen werden von der Generalversammlung für 2 Jahre gewählt.

Art. 19
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen Vorsitz und Kassier/in kollektiv zu zweit.

Art. 20
Der/die Präsident/in vertritt den Verein nach aussen, leitet die Generalversammlung und Vorstandssitzungen und stimmt mit. Bei Stimmengleichheit steht Ihnen der
Stichentscheid zu.

Der/die Vicepräsident/in vertritt den Vorsitz im Verhinderungsfall.

Der/die Aktuar/in führt die Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen.

Der/die Kassier/in zieht die Jahresbeiträge ein, erstellt die Jahresrechnng und verwaltet das Vereinsvermögen.

Die Rechnungsrevision

Art. 21
Zwei von der Generalversammlung gewählte Personen prüfen die Jahresrechnung und legen einen schriftlichen Bericht vor.

Auflösung des Vereins

Art. 22
Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 2/3 der an einer Generalversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

Art. 23
Das Vermögen des aufgelösten Vereins wird BirdLife Aargau übergeben.

Schlussbestimmung

Art. 24
Vorliegende Statuten wurden an den Generalversammlungen der drei Gründervereine genehmigt und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

  • Naturschutzverein Böttstein: 29.02.2008, der Präsident Luc Van Loon
  • Naturschutzverein Full-Reuenthal: 29.02.2008, der Präsident Hans Peter Meier
  • Naturschutzverein Klingnau-Döttingen: 29.02.2008, die Präsidentin Sybille Clerc

Übergangsbestimmung

Jeder der drei Gründungsvereine hat sein Vermögen in die Kasse des „Naturschutzverein Aare - Rhein“ einzubezahlen.